Kann ich den Maklervertrag vorzeitig kündigen?

In der Schweiz basiert die Zusammenarbeit mit einem Immobilienmakler in der Regel auf dem einfachen Auftrag gemäss Obligationenrecht (OR). Das ist für dich als Auftraggeber eine gute Nachricht. Anders als bei Werkverträgen oder Mietverträgen sieht der Gesetzgeber beim Auftrag eine hohe Flexibilität vor. Dennoch versuchen viele Maklerverträge durch kleingedruckte Klauseln, Laufzeiten und Exklusivität, den Kunden langfristig zu binden. Für Einheimische wie Zuzüger ist es essenziell zu wissen, welche dieser Klauseln gültig sind und welche vor Gericht keinen Bestand hätten. Wenn du den Maklervertrag kündigen willst, musst du zwischen dem gesetzlichen Recht auf Widerruf und den vertraglichen Nebenabreden zu Spesen unterscheiden. Wer den Maklervertrag kündigen möchte, ohne draufzuzahlen, braucht die richtige Strategie. In diesem Artikel beleuchten wir die rechtlichen Paragrafen, die finanziellen Konsequenzen und den korrekten Ablauf, wenn du vorzeitig den Maklervertrag kündigen musst.

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Das Recht auf Ausstieg: Analyse und Fakten

Was ist ein Maklervertrag rechtlich?

Um zu verstehen, wie du den Maklervertrag kündigen kannst, muss man seine juristische Natur kennen. Es handelt sich meist um einen sogenannten Mäklervertrag nach Art. 412 ff. OR. Soweit dort nichts Spezielles geregelt ist, gilt das allgemeine Auftragsrecht (Art. 394 ff. OR). Das wichtigste Merkmal: Es ist ein erfolgsbezogener Auftrag, aber kein Werkvertrag. Der Makler schuldet das Bemühen, nicht zwingend den Erfolg. Dennoch hast du als Auftraggeber das Heft in der Hand, wenn du den Maklervertrag kündigen willst.

Das zwingende Kündigungsrecht (Art. 404 OR)

Der wichtigste Artikel für jeden, der den Maklervertrag kündigen möchte, ist Artikel 404 des Obligationenrechts. Er besagt: „Der Auftrag kann von jedem Teile jederzeit widerrufen oder gekündigt werden.“ Das ist ein starkes Schwert. Es handelt sich um zwingendes Recht. Das bedeutet: Selbst wenn in deinem Vertrag steht „Dieser Vertrag ist unkündbar für 12 Monate“, kannst du den Maklervertrag kündigen – und zwar per sofort. Klauseln, die dieses jederzeitige Kündigungsrecht wegbedingen oder durch hohe Konventionalstrafen faktisch verunmöglichen, sind in der Schweiz oft nichtig. Wenn du also den Maklervertrag kündigen willst, weil die Chemie nicht stimmt, kannst du das tun. Du musst nicht warten, bis eine Frist abläuft, um den Maklervertrag kündigen zu können.

Die Kostenfalle: Kündigung zur Unzeit

Auch wenn du jederzeit den Maklervertrag kündigen darfst, ist der Ausstieg nicht immer kostenlos. Art. 404 Abs. 2 OR schränkt ein: Erfolgt die Kündigung zur „Unzeit“, so ist der zurücktretende Teil zum Schadenersatz verpflichtet. Wann ist es „Unzeit“, den Maklervertrag kündigen zu wollen?

  • Beispiel Unzeit: Der Makler hat gerade gestern für 3'000 Franken Inserate geschaltet und steht kurz vor dem Abschluss mit einem Käufer. Wenn du jetzt grundlos den Maklervertrag kündigen willst, schädigst du ihn direkt.
  • Beispiel keine Unzeit: Der Makler hat seit Wochen nichts getan. Hier kannst du problemlos den Maklervertrag kündigen.

Wenn du zur Unzeit den Maklervertrag kündigen solltest, musst du dem Makler den Vertrauensschaden ersetzen (z. B. seine Auslagen). Den entgangenen Gewinn (die volle Provision) musst du jedoch meist nicht zahlen, wenn du den Maklervertrag kündigen gehst, ausser der Verkauf war bereits so gut wie sicher.

Gründe für die Kündigung

Es gibt viele Gründe, warum Eigentümer den Maklervertrag kündigen wollen:

  • Inaktivität: Der Makler meldet sich nicht, führt keine Besichtigungen durch. Dies ist ein valider Grund, den Maklervertrag kündigen zu wollen, und schützt oft vor Schadenersatzforderungen.
  • Fehlende Kompetenz: Das Exposé ist fehlerhaft, der Preis falsch eingeschätzt. Wer hier den Maklervertrag kündigen muss, handelt aus Sorgfaltspflicht gegenüber dem eigenen Vermögen.
  • Privater Sinneswandel: Du willst gar nicht mehr verkaufen. Auch dann kannst du den Maklervertrag kündigen, musst aber eventuell Spesen erstatten.

Konsequenzen: Was kostet der Ausstieg?

Wenn du den Maklervertrag kündigen wirst, fallen in der Regel folgende Kosten an:

  • Spesenersatz: Fast alle Verträge sehen vor, dass externe Kosten (Inserate, Fotos) bei Vertragsende zu erstatten sind. Wenn du den Maklervertrag kündigen willst, rechne damit, diese Auslagen (gegen Beleg) begleichen zu müssen.
  • Aufwandentschädigung: Manche Verträge pauschalieren den Arbeitsaufwand. Prüfe vor dem Schritt, den Maklervertrag kündigen zu wollen, ob solche Stundenhonorare vereinbart wurden.

Die eigentliche Provision (Courtage) entfällt jedoch, wenn du den Maklervertrag kündigen kannst, bevor ein Käufer vermittelt wurde. „No Cure, No Pay“ gilt auch hier.

Der Kundenschutz nach der Kündigung

Ein wichtiger Aspekt, wenn du den Maklervertrag kündigen willst, ist der sogenannte Kundenschutz. Auch nachdem du erfolgreich den Maklervertrag kündigen konntest, wirkt der Vertrag nach. Verkaufst du die Immobilie drei Wochen später an einen Interessenten, den der Makler dir gebracht hat, ist die Provision trotzdem geschuldet. Der Makler muss hier den Kausalzusammenhang beweisen. Wenn du den Maklervertrag kündigen willst, um die Provision zu sparen und "hintenrum" an einen seiner Kunden zu verkaufen, funktioniert das nicht.

Wie man richtig kündigt

Um rechtssicher den Maklervertrag kündigen zu können, beachte folgende Schritte:

  • Schriftform: Auch wenn mündlich möglich wäre, solltest du immer schriftlich per Einschreiben den Maklervertrag kündigen.
  • Begründung: Du musst keine Gründe nennen, aber bei einer Kündigung aus wichtigem Grund (Vertrauensbruch) hilft es, dies zu dokumentieren, um Schadenersatz abzuwehren, wenn du den Maklervertrag kündigen musst.
  • Interessentenliste: Verlange im Moment, in dem du den Maklervertrag kündigen wirst, eine Liste aller bisherigen Interessenten. So weisst du, bei wem noch Provisionspflicht besteht.

Exklusivverträge und befristete Verträge

Viele Makler nutzen befristete Exklusivverträge (z. B. für 6 Monate). Viele Eigentümer glauben, sie könnten in dieser Zeit nicht den Maklervertrag kündigen. Das ist oft falsch. Aufgrund von Art. 404 OR kannst du auch befristete Verträge vorzeitig beenden. Allerdings ist hier das Risiko, dass der Makler Schadenersatz wegen Unzeit fordert, etwas höher, wenn du grundlos den Maklervertrag kündigen willst.

Fazit

Die Frage „Kann ich den Maklervertrag vorzeitig kündigen?“ ist mit einem klaren Ja zu beantworten. Das Schweizer Recht stellt deine Entscheidungsfreiheit über die Vertragsbindung. Du kannst jederzeit den Maklervertrag kündigen, musst dich aber der finanziellen Folgen bewusst sein.

Die Provision wirst du sparen, aber Spesen und bereits getätigte Auslagen sind zu erstatten. Prüfe vor dem Schritt, den Maklervertrag kündigen zu wollen, ob ein wichtiger Grund vorliegt (z. B. Pflichtverletzung des Maklers). Dies minimiert das Risiko von Schadenersatzforderungen. Wer fair spielt, die Auslagen ersetzt und den Maklervertrag kündigen muss, weil die Leistung nicht stimmt, hat in der Schweiz gute Karten.

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Glossar

  • Maklervertrag kündigen: Die einseitige Auflösung des Auftragsverhältnisses zwischen Eigentümer und Makler, gestützt auf Art. 404 OR.
  • Art. 404 OR: Der Gesetzesartikel, der besagt, dass Aufträge (wie Maklerverträge) jederzeit widerrufen werden können. Dies ist die Basis, um den Maklervertrag kündigen zu können.
  • Unzeit: Ein unpassender Zeitpunkt für die Kündigung, der dem anderen Teil Schaden zufügt (z. B. nach hohen Investitionen). Wer zur Unzeit den Maklervertrag kündigen will, wird schadenersatzpflichtig.
  • Kausalzusammenhang: Der Nachweis, dass der Verkauf auf die Tätigkeit des Maklers zurückzuführen ist. Wichtig, wenn man den Maklervertrag kündigen will, aber später an einen Bekannten des Maklers verkauft.
  • Widerrufsrecht: Im Kontext des Maklervertrags das Recht, das Mandat jederzeit zu beenden (synonym zu kündigen).

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