In der Schweiz basiert die Zusammenarbeit mit einem Immobilienmakler in der Regel auf dem einfachen Auftrag gemäss Obligationenrecht (OR). Das ist für dich als Auftraggeber eine gute Nachricht. Anders als bei Werkverträgen oder Mietverträgen sieht der Gesetzgeber beim Auftrag eine hohe Flexibilität vor. Dennoch versuchen viele Maklerverträge durch kleingedruckte Klauseln, Laufzeiten und Exklusivität, den Kunden langfristig zu binden. Für Einheimische wie Zuzüger ist es essenziell zu wissen, welche dieser Klauseln gültig sind und welche vor Gericht keinen Bestand hätten. Wenn du den Maklervertrag kündigen willst, musst du zwischen dem gesetzlichen Recht auf Widerruf und den vertraglichen Nebenabreden zu Spesen unterscheiden. Wer den Maklervertrag kündigen möchte, ohne draufzuzahlen, braucht die richtige Strategie. In diesem Artikel beleuchten wir die rechtlichen Paragrafen, die finanziellen Konsequenzen und den korrekten Ablauf, wenn du vorzeitig den Maklervertrag kündigen musst.
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Stelle Fragen zu einer ImmobilieUm zu verstehen, wie du den Maklervertrag kündigen kannst, muss man seine juristische Natur kennen. Es handelt sich meist um einen sogenannten Mäklervertrag nach Art. 412 ff. OR. Soweit dort nichts Spezielles geregelt ist, gilt das allgemeine Auftragsrecht (Art. 394 ff. OR). Das wichtigste Merkmal: Es ist ein erfolgsbezogener Auftrag, aber kein Werkvertrag. Der Makler schuldet das Bemühen, nicht zwingend den Erfolg. Dennoch hast du als Auftraggeber das Heft in der Hand, wenn du den Maklervertrag kündigen willst.
Der wichtigste Artikel für jeden, der den Maklervertrag kündigen möchte, ist Artikel 404 des Obligationenrechts. Er besagt: „Der Auftrag kann von jedem Teile jederzeit widerrufen oder gekündigt werden.“ Das ist ein starkes Schwert. Es handelt sich um zwingendes Recht. Das bedeutet: Selbst wenn in deinem Vertrag steht „Dieser Vertrag ist unkündbar für 12 Monate“, kannst du den Maklervertrag kündigen – und zwar per sofort. Klauseln, die dieses jederzeitige Kündigungsrecht wegbedingen oder durch hohe Konventionalstrafen faktisch verunmöglichen, sind in der Schweiz oft nichtig. Wenn du also den Maklervertrag kündigen willst, weil die Chemie nicht stimmt, kannst du das tun. Du musst nicht warten, bis eine Frist abläuft, um den Maklervertrag kündigen zu können.
Auch wenn du jederzeit den Maklervertrag kündigen darfst, ist der Ausstieg nicht immer kostenlos. Art. 404 Abs. 2 OR schränkt ein: Erfolgt die Kündigung zur „Unzeit“, so ist der zurücktretende Teil zum Schadenersatz verpflichtet. Wann ist es „Unzeit“, den Maklervertrag kündigen zu wollen?
Wenn du zur Unzeit den Maklervertrag kündigen solltest, musst du dem Makler den Vertrauensschaden ersetzen (z. B. seine Auslagen). Den entgangenen Gewinn (die volle Provision) musst du jedoch meist nicht zahlen, wenn du den Maklervertrag kündigen gehst, ausser der Verkauf war bereits so gut wie sicher.
Es gibt viele Gründe, warum Eigentümer den Maklervertrag kündigen wollen:
Wenn du den Maklervertrag kündigen wirst, fallen in der Regel folgende Kosten an:
Die eigentliche Provision (Courtage) entfällt jedoch, wenn du den Maklervertrag kündigen kannst, bevor ein Käufer vermittelt wurde. „No Cure, No Pay“ gilt auch hier.
Ein wichtiger Aspekt, wenn du den Maklervertrag kündigen willst, ist der sogenannte Kundenschutz. Auch nachdem du erfolgreich den Maklervertrag kündigen konntest, wirkt der Vertrag nach. Verkaufst du die Immobilie drei Wochen später an einen Interessenten, den der Makler dir gebracht hat, ist die Provision trotzdem geschuldet. Der Makler muss hier den Kausalzusammenhang beweisen. Wenn du den Maklervertrag kündigen willst, um die Provision zu sparen und "hintenrum" an einen seiner Kunden zu verkaufen, funktioniert das nicht.
Um rechtssicher den Maklervertrag kündigen zu können, beachte folgende Schritte:
Viele Makler nutzen befristete Exklusivverträge (z. B. für 6 Monate). Viele Eigentümer glauben, sie könnten in dieser Zeit nicht den Maklervertrag kündigen. Das ist oft falsch. Aufgrund von Art. 404 OR kannst du auch befristete Verträge vorzeitig beenden. Allerdings ist hier das Risiko, dass der Makler Schadenersatz wegen Unzeit fordert, etwas höher, wenn du grundlos den Maklervertrag kündigen willst.
Die Frage „Kann ich den Maklervertrag vorzeitig kündigen?“ ist mit einem klaren Ja zu beantworten. Das Schweizer Recht stellt deine Entscheidungsfreiheit über die Vertragsbindung. Du kannst jederzeit den Maklervertrag kündigen, musst dich aber der finanziellen Folgen bewusst sein.
Die Provision wirst du sparen, aber Spesen und bereits getätigte Auslagen sind zu erstatten. Prüfe vor dem Schritt, den Maklervertrag kündigen zu wollen, ob ein wichtiger Grund vorliegt (z. B. Pflichtverletzung des Maklers). Dies minimiert das Risiko von Schadenersatzforderungen. Wer fair spielt, die Auslagen ersetzt und den Maklervertrag kündigen muss, weil die Leistung nicht stimmt, hat in der Schweiz gute Karten.
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