Müssen bei Ehepaaren beide den Mietvertrag unterschreiben?

In der Schweiz gibt es keine gesetzliche Vorschrift, die besagt, dass Ehepaare zwingend gemeinsam den Mietvertrag unterschreiben müssen. Rein rechtlich gesehen kann ein Ehepartner eine Wohnung allein mieten, selbst wenn die ganze Familie dort einzieht. Die Realität auf dem Wohnungsmarkt sieht jedoch oft anders aus. Vermieter haben ein berechtigtes Interesse an maximaler Sicherheit. Deshalb verlangen die meisten Verwaltungen, dass beide Eheleute den Mietvertrag unterschreiben. Für dich als Mieter ist es entscheidend zu verstehen, worin der Unterschied liegt. Ob du allein oder gemeinsam mit deinem Partner den Mietvertrag unterschreiben wirst, verändert deine Rechtsposition fundamental – insbesondere in Bezug auf die sogenannte "Familienwohnung". In dieser Analyse erfährst du, welche Vor- und Nachteile entstehen, wenn beide oder nur einer den Mietvertrag unterschreiben.

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Gemeinsam oder einsam? Analyse und Fakten

Der Wunsch des Vermieters: Doppelte Sicherheit

Warum drängen Vermieter fast immer darauf, dass beide Partner den Mietvertrag unterschreiben? Der Grund ist simpel: die Solidarhaftung. Wenn beide Partner den Mietvertrag unterschreiben, werden sie zu Solidarschuldnern. Das bedeutet, der Vermieter kann den gesamten Mietzins von jedem der beiden fordern. Zahlt der Ehemann nicht, muss die Ehefrau einspringen – und umgekehrt.

Würde nur einer den Mietvertrag unterschreiben, hätte der Vermieter theoretisch nur Zugriff auf das Vermögen dieses einen Partners (mit Ausnahme der gesetzlichen Haftung für die Familienwohnung, dazu später mehr). Da zwei Einkommen sicherer sind als eines, ist es gängige Marktpraxis, dass Verwaltungen verlangen, dass beide Eheleute den Mietvertrag unterschreiben. Wenn ihr die Wohnung unbedingt wollt, bleibt euch oft keine Wahl, als gemeinsam den Mietvertrag unterschreiben zu müssen.

Der Sonderstatus der „Familienwohnung“

Ein zentraler Begriff im Schweizer Eherecht ist die „Familienwohnung“. Sobald ein verheiratetes Paar (oder eingetragene Partner) gemeinsam in einer Wohnung lebt, geniesst diese einen besonderen Schutz (Art. 169 ZGB). Das Spannende daran: Dieser Schutz gilt unabhängig davon, ob beide den Mietvertrag unterschreiben oder nur einer.

Selbst wenn nur du den Mietvertrag unterschreiben würdest und dein Partner nicht im Vertrag steht, darfst du die Wohnung nicht ohne seine Zustimmung kündigen. Der Gesetzgeber will verhindern, dass ein Ehepartner dem anderen buchstäblich das Dach über dem Kopf wegkündigt. Auch wenn du allein den Mietvertrag unterschreiben gegangen bist, kann der Vermieter dir nicht kündigen, ohne die Kündigung separat auch deinem Partner zuzustellen. Die Entscheidung, ob beide den Mietvertrag unterschreiben, beeinflusst also den Kündigungsschutz weniger stark, als viele vermuten.

Haftung: Wer zahlt, wenn nur einer unterschreibt?

Hier wird es juristisch diffizil.

  • Szenario A (Beide Mietvertrag unterschreiben): Beide haften vollumfänglich und solidarisch für alle Schulden (Miete, Nebenkosten, Schäden).
  • Szenario B (Nur einer Mietvertrag unterschreiben): Grundsätzlich haftet der Unterzeichner. Aber: Da es sich um die Familienwohnung handelt, haften Eheleute gemäss Eherecht solidarisch für "Bedürfnisse der Familie". Die Miete gehört dazu.

Das bedeutet: Selbst wenn dein Partner sich weigert, den Mietvertrag unterschreiben zu wollen, kann er unter Umständen für den Mietzins belangt werden, wenn ihr dort gemeinsam lebt. Dennoch ist die Durchsetzung für den Vermieter einfacher, wenn beide explizit den Mietvertrag unterschreiben. Deshalb bestehen Profis darauf, dass beide den Mietvertrag unterschreiben.

Trennung und Scheidung: Die Tücken der Unterschrift

Die Entscheidung, gemeinsam den Mietvertrag unterschreiben zu wollen, wird meist in Zeiten grosser Harmonie getroffen. Relevant wird sie aber in der Krise. Haben beide den Mietvertrag unterschreiben müssen? Dann können auch nur beide gemeinsam kündigen. Zieht einer aus, bleibt er im Vertrag gefangen. Er haftet weiter für die Miete, obwohl er nicht mehr dort wohnt. Um aus dieser Haftung entlassen zu werden, braucht es die Zustimmung von drei Parteien: Dem Ausziehenden, dem Bleibenden und dem Vermieter. Hätte hingegen nur einer den Mietvertrag unterschreiben müssen (derjenige, der die Wohnung behält), wäre der Auszug des anderen juristisch unkomplizierter. Wer plant, gemeinsam den Mietvertrag unterschreiben zu gehen, bindet sich also auch für den Fall einer Trennung finanziell aneinander.

Konkubinat vs. Ehe: Ein wichtiger Unterschied

Für unverheiratete Paare (Konkubinat) gelten die Schutzregeln der Familienwohnung nicht. Hier ist die Frage, wer den Mietvertrag unterschreiben soll, existenziell.

  • Wenn nur einer den Mietvertrag unterschreiben geht, ist der andere rechtlos. Er ist juristisch gesehen nur ein Gast oder Untermieter und kann jederzeit vor die Tür gesetzt werden.
  • Deshalb sollten unverheiratete Paare zwingend gemeinsam den Mietvertrag unterschreiben, um gleiche Rechte an der Wohnung zu haben. Für Ehepaare ist dieser Druck geringer, da das Gesetz sie schützt, auch wenn sie nicht beide den Mietvertrag unterschreiben.

Strategische Überlegungen für Zuzüger (Expats)

Viele Expats kommen in die Schweiz, während der Partner noch im Ausland ist oder kein Einkommen hat. Oft fragt die Verwaltung: "Soll Ihr Partner auch den Mietvertrag unterschreiben?" Wenn der Partner kein Einkommen in der Schweiz hat, bringt seine Unterschrift dem Vermieter wenig finanzielle Sicherheit. Dennoch fordern Vermieter oft aus Prinzip, dass beide den Mietvertrag unterschreiben. Seid euch bewusst: Wenn beide den Mietvertrag unterschreiben, wird der Partner sofort steuerlich und rechtlich am Wohnort greifbar. Manchmal kann es strategisch klüger sein, wenn vorerst nur der Hauptverdiener den Mietvertrag unterschreiben geht, sofern der Vermieter zustimmt.

Der Tod eines Partners

Ein düsteres, aber wichtiges Thema. Haben beide den Mietvertrag unterschreiben müssen und einer stirbt, läuft der Vertrag mit dem Überlebenden weiter. Er haftet allein. Hat nur der Verstorbene den Mietvertrag unterschreiben müssen, tritt der überlebende Ehegatte in den Vertrag ein (Art. 266i OR), hat aber ein ausserordentliches Kündigungsrecht. Die Frage, wer ursprünglich den Mietvertrag unterschreiben durfte, beeinflusst also die Flexibilität im Todesfall.

Praxistipp: Die Macht des Vermieters

Am Ende des Tages ist die Frage „Müssen wir?“ oft theoretisch. In einem Markt mit Leerwohnungsziffern nahe Null diktiert der Vermieter die Regeln. Wenn die Verwaltung sagt: „Beide müssen den Mietvertrag unterschreiben, sonst keine Wohnung“, dann ist die Diskussion beendet. Du kannst versuchen zu verhandeln, dass nur du den Mietvertrag unterschreiben willst (z.B. wegen hoher Bonität), aber der Erfolg ist selten. Sei bereit, gemeinsam den Mietvertrag unterschreiben zu müssen, um den Zuschlag zu erhalten.

Fazit

Rechtlich gesehen gibt es keinen Zwang, dass beide Eheleute den Mietvertrag unterschreiben müssen. Die Schutzwirkungen der Familienwohnung greifen auch ohne die zweite Unterschrift. Faktisch ist es jedoch der Branchenstandard, dass Vermieter verlangen, dass beide Partner den Mietvertrag unterschreiben, um die Solidarhaftung zu sichern.

Wenn ihr die Wahl habt, wägt ab: Gemeinsam den Mietvertrag unterschreiben bedeutet Gleichberechtigung, aber auch gegenseitige Haftungsselbst nach einer Trennung. Nur einer lässt den Mietvertrag unterschreiben? Das bietet mehr Flexibilität bei Auszug, aber weniger Sicherheit für den Partner, der nicht unterschrieben hat (obwohl das Eherecht hier viel abfedert). In der Praxis werdet ihr meist beide den Mietvertrag unterschreiben müssen – seid euch der Tragweite dieser Unterschrift bewusst.

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Glossar

  • Mietvertrag unterschreiben: Der formale Akt des Vertragsabschlusses. Unterschreiben mehrere Personen, entstehen komplexe Haftungsverhältnisse.
  • Familienwohnung: Die Wohnung, in der ein verheiratetes Paar lebt. Sie geniesst besonderen Kündigungsschutz, egal wer den Mietvertrag unterschreiben musste.
  • Solidarhaftung: Wenn beide Partner den Mietvertrag unterschreiben, haftet jeder für den gesamten Mietzins. Der Vermieter kann wählen, wen er zur Kasse bittet.
  • Kündigungsschutz: Die Regelung, dass ein Ehepartner die Wohnung nicht ohne Zustimmung des anderen kündigen darf, selbst wenn er allein den Mietvertrag unterschreiben ging.
  • Parteiwechsel: Der Prozess, wenn nach einer Scheidung der Mietvertrag auf einen Partner umgeschrieben wird. Dies ist oft schwierig, wenn ursprünglich beide den Mietvertrag unterschreiben mussten.

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